Paketdienste verwirren bei Gefahrgütern 

Wer Gefahrgüter per Paket verschickt, haftet für mögliche Schäden. Laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klären die Paketdienste ihre Kunden jedoch zu wenig über die hier geltenden Regeln auf.

Eigentlich dürfen keine Gefahrengüter mit Paketen versendet werden. Die Paketdienste machen dies auch in ihren Geschäftsbedingungen fest. Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zufolge sind die Regeln jedoch nur mangelhaft erklärt. So ist nicht immer klar, was unter Gefahrgüter fällt und welche Ausnahmen es gibt. Auch die Mengenangaben und Verpackungsvorschriften seien verwirrend.

Das Postgeheimnis verbietet es Paketdienstleister die Pakete zu öffnen, um sie auf Gefahrgüter zu kontrollieren. Deshalb liegt die Verantwortung auch bei den Kunden. Kunden, die Gefahrgüter trotz des Verbotes verschicken, müssen für mögliche Schäden aufkommen.