Keine Werbung mit Benachrichtigungskarte 

Ein Verlag darf nicht unaufgefordert Benachrichtigungen über eine Warensendung verschicken, wenn den Verbrauchern bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird. Die Gestaltung der Postkarte ähnelte den von Paketdiensten verwendeten Benachrichtigungskarten, wenn die Zustellung nicht erfolgreich war. Das Landgericht Hamburg hat der Baur Vertriebs KG diese Vorgehensweise per einstwelliger Verfügung untersagt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

Die Baur Vertriebs KG hatte persönlich adressierte Postkarten mit der folgenden Mitteilung versendet: "Wir halten eine Warensendung für Sie bereit. Die Sendung wird 7 Tage für Sie aufbewahrt. Bitte rufen Sie uns schnell an. Ihr Anruf ist kostenlos." Wer zurückrief, wurde mit einem Verkaufsgespräch für ein Zeitschriftenabo überrascht.

Diese Werbepraxis hat das Landgericht Hamburg nun per einstweiliger Verfügung (Az.: 312 O 142/11) untersagt. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte zunächst eine Unterlassungserklärung von dem Verlag eingefordert, welche das Unternehmen nicht abgab. Bislang ist die einstweilige Verfügung nicht rechtskräftig, die Baur Vertriebs KG kann noch dagegen vorgehen.