Wohin mit den Weihnachtspaketen? 

In der Zeit zu Weihnachten werden Paketsendungen oftmals beim Nachbar abgegeben. Der Versand von kleinen Aufmerksamkeiten und Geschenken boomt aktuell gerade in Online-Shops. In vielen Fällen wollen die Zusteller ihre Sendungen gerne im ersten Anlauf loswerden und geben die Pakete beim Nachbarn ab. Der Empfänger erhält keine Benachrichtigung oder ist damit gar nicht einverstanden. Experten von ARAG haben sich mit diesem Thema auseinandergesetzt.

Viele Paketzustelldienste behalten sich in ihren AGBs vor, die Sendungen auch beim Nachbarn abgeben zu dürfen. Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung festgestellt, dass der Begriff "Nachbar" zu unbestimmt ist und im deutschen Sprachgebrauch sehr weit gefasst ist. Doch die AGBs werden, trotz der Entscheidung, weiter verwendet. Für Verbraucher ist es problematisch, gegen diese Klausel vorzugehen. Wenn Sie nicht möchten, dass ihr Nachbar das Paket annimmt, so bitten Sie den Absender, dies zu vermerken oder lassen Sie es in eine Packstation legen. Manche Zusteller bieten an, vorab einen empfangsberechtigen Nachbarn ihres Vertrauens zu nennen.

Was passiert bei Beschädigung oder Verlust der Paketsendung?

Wenn das Paket beim Nachbar beschädigt wurde oder verloren geht, so kommt es auf den sogenannten Gefahrübergang an. Wenn Privatleute Paketsendungen versenden, so kann die Ware beschädigt werden. Auch beim Verlust geht die Gefahr auf den Empfänger über. Wenn Sie von einem Unternehmen im Rahmen eines Kaufvertrages bestellen, dann geht die Gefahr erst bei Erhalt der Ware über. Geht das Paket beim Nachbar verloren oder wird beschädigt, so ist der Kaufvertrag nicht erfüllt. Der Käufer kann vom Unternehmen den Kaufpreis erstattet bekommen. Bei wertvolleren Sendungen sollte ein "versicherter Versand" in Auftrag gegeben werden. Der Paketzusteller haftet meist bis zu einem Betrag von 500 Euro.

Ein Paket kann auch in der Garage abgegeben werden. Das sind sogenannte Garagenverträge, wo der Zusteller und der Empfänger einen Ort der Abgabe vereinbaren. Das Paket darf dann zum Beispiel in einer Garage abgeben werden. Eine Berechtigung, die Sendung vor die Tür zu legen, gibt es in den AGBs der Zusteller nicht. Legt der Zusteller das Paket trotzdem vor der Haustür ab und verschwindet, ist der Händler der erste Ansprechpartner. Beim Verlust muss der Händler den vollen Kaufpreis erstatten.

Foto: © DHL