Umtausch von Geschenken - Gewährleistung und Garantie 

Gewährleistung: Wer zahlt bei Mängeln und Beschädigungen?

Wenn ein Artikel beschädigt oder fehlerhaft ist, muss die Handelsfirma dafür sorgen, dass der Käufer eine fehlerfreie Sache bekommt. Die gesetzliche Mindestfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre für Neuwaren und ein Jahr für Gebrauchtwaren. Das bedeutet, der Händler haftet für Material- oder Herstellungsfehler und Transportschäden, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Lieferung vorlagen. Ebenso können Sie Ersatz verlangen, wenn ein Artikel nicht die Eigenschaften hat, die ihm in der Werbung oder auf der Produktbeschreibung zugesichert werden.

Zunächst haben Sie einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung: Der gleiche Artikel wird noch einmal geliefert oder der defekte Artikel repariert. Wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich oder unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, können Sie einen Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten. Das bedeutet, Sie geben die Ware zurück und bekommen ihr Geld wieder. Für die Rücksendung des schadhaften Artikels wie für die Ersatzlieferung dürfen Ihnen keine zusätzlichen Versandkosten berechnet werden. Auch hier gilt wie beim freiwilligen Rückgaberecht: Originalverpackung verwenden und Rücksendebedingungen des Händlers beachten.

Sache muss ordnungsgemäß benutzt werden

Die Gewährleistung greift aber nicht, wenn der Artikel aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs Schaden genommen hat. Zum Beispiel ist ein wetterfester Wanderschuh, in dem Sie schon bei der zweiten Tour nasse Füße bekommen, mangelhaft. Partypumps dagegen, die bei einer solchen Beanspruchung kaputt gehen, sind natürlich kein Fall für die Gewährleistungspflicht. Ebenso wenig werden normale Verschleißerscheinungen anerkannt. Logischerweise können Sie keinen Schuh nach anderthalb Jahren des Gebrauchs zurück geben, weil die Sohlen abgelaufen sind.

Sie können in einem Gewährleistungsfall auch Schadensersatz fordern, falls Ihnen "vergebliche Aufwendungen" entstanden sind. Dies sind etwa Kosten für den Einbau eines Gerätes oder Schäden, die durch den Defekt entstanden sind. Dagegen gibt es keine Gewährleistung, wenn Sie für den Schaden haftbar zu machen sind, etwa durch unsachgemäßen Gebrauch.

Ein Beispiel:
Sie haben einen Kühlschrank bekommen und eingebaut, nur um nach dem Silvesterurlaub festzustellen, dass er defekt und alle Lebensmittel verdorben sind. Dafür können Sie Schadenersatz fordern. Haben Sie jedoch den Hinweis auf der Gebrauchsanweisung nicht beachtet, der Kühlschrank müsse erst 48 Stunden stehen, bevor er angeschlossen wird und er ist deshalb kaputt gegangen, dann bekommen Sie weder den Schaden noch das Gerät ersetzt.


Wenn die Ware schon mit beschädigter Verpackung geliefert wird oder sonstige offensichtliche Mängel aufweist, sollten Sie dies sofort bei dem Paketzusteller reklamieren und an die Handelsfirma melden. Zwar muss diese Ihnen Ersatz liefern, sie hat jedoch gleichzeitig Ersatzansprüche an das Versandunternehmen. Gleichzeitig stellen Sie auf diese Art sicher, dass Sie auf keinen Fall für den Schaden verantwortlich sind.

Garantie: freiwillige Zusatzleistung

Im Gegensatz zur Gewährleistung, zu der Händler gesetzlich verpflichtet sind, ist eine Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers. Deshalb können Garantieansprüche je nach Hersteller unterschiedlich gestaltet sein. Sowohl der Zeitraum als auch die Artikeleigenschaften, für die der Hersteller garantiert, kann er selbst festlegen. Die Garantieerklärung muss ausdrücklich - am besten schriftlich - erfolgen, damit Sie einen rechtlichen Anspruch darauf haben.

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er Garantie (meist gegen den Hersteller) oder Gewährleistung (gegen den Verkäufer) in Anspruch nimmt.

Falls der Artikel offensichtlich einen Baufehler aufweist, der bei der Herstellung passiert ist, kann man sich auch direkt an den Hersteller wenden. Gibt es eine Herstellergarantie, so ist diese meist vorteilhafter als die Gewährleistung des Händlers. Zwar ist der Händler Ihnen gegenüber zur Lieferung einwandfreier Ware verpflichtet, unter Umständen lässt sich aber ein Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller schneller und besser direkt klären.

(Stand: Dezember 2011)