Post muss für verlorenes Päckchen zahlen 

Wenn die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) nicht deutlich er­kennbar sind, so müssen Unternehmen für Schäden aufkommen. Nach diesem rechtskräftigen Urteil des Amtsgericht München musste die Deutsche Post Schadenersatz für ein verlorenes Päckchen zahlen (AZ 262 C 22888/12).

In dem Fall klagte eine Ebay-Verkäuferin. Sie verschickte ein Paar Golfschuhe als Päckchen. Nachdem das Päckchen nicht beim Käufer ankam, zahlte sie dem Käufer das Geld zurück. Danach forderte sie die Summe von der Deutschen Post als Schadenersatz.

Das Unternehmen verweigerte jedoch die Zahlung. Die Post wies dabei daraufhin, dass die Sendung nicht versichert war. Eine Haftung durch das Unternehme bestehe nur beim Versand als Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme. Preisaushänge in der Filiale hätten auf diesen Umstand hingewiesen.

Die Klägerin sah dies anders. Sie sei nicht auf die AGB hingewiesen worden. Das Gericht urteilte für sie. Die AGB reichten nicht aus, wenn diese zu versteckt seien. In diesem Fall wies das Kleingedruckte unter dem Preisaushang auf die AGB mit dem Satz "Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können" hin. Das reicht dem Gericht zufolge nicht aus, um die AGB und damit den Haftungs­ausschluss für Päckchen in das Vertragsverhältnis einzubeziehen.