Das Postgeheimnis - Ausnahmen vom Postgeheimnis 

Dienstleister und Angestellte, die sich nicht an das Postgeheimnis halten, müssen mit schweren Folgen rechnen. Denn Verstöße können nach § 206 des Strafgesetzbuchs mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Wer den Verdacht hat, dass es zu einer Verletzung des Postgeheimnisses gekommen ist, sollte sich zuerst an seinen Dienstleister wenden, damit dieser nachforschen kann. Eine Sprecherin der Deutschen Post sagte dazu: "Sollte sich der Verdacht aber erhärten ist die Verletzung des Postgeheimnisses ein Straftatbestand, und der Kunde kann Anzeige erstatten."

Allerdings gibt es Ausnahmen und Gesetze, die das Postgeheimnis durchbrechen oder einschränken, wie zum Beispiel der § 39 Abschnitt 4 Nr. 1-4 des Postgesetzes. Dieser besagt, dass Postdienstleister Postsendung öffnen dürfen, wenn nur so der Empfänger ermittelt werden kann oder um beschädigte Postsendungen zu sichern. Dasselbe gilt, wenn nur durch eine Öffnung körperliche Gefahren abgewendet werden können oder wenn die Dienstleister die Voraussetzungen für einen reduzierten Tarif (Warensendungen, Büchersendungen) prüfen müssen.

Staat kann in das Postgeheimnis eingreifen

Außerdem darf ein Postdienstleister Aussagen über den Postverkehr machen, wenn er durch den Transport der Sendungen geschädigt wurde und nur so seine Ansprüche durchsetzen oder die Verfolgung von Straftaten ermöglichen kann. Darunter fallen laut einer Sprecherin der Deutschen Post unter anderen Betrugsfälle oder Paketbomben. Dazu kommt, dass Postdienstleister Gerichten und Behörden die Adressen ihrer Kunden mitteilen dürfen.

Doch nicht nur diese Regelungen im Postgesetz erlauben die Öffnung von Postsendungen. Ähnliche Ausnahmen gibt es auch durch verschiedene Bundesgesetze wie zum Beispiel das Antiterrordateigesetz, das Bundesverfassungsschutzgesetz, das Stasi-Unterlagengesetz oder die Insolvenzordnung. Außerdem kann der Zoll eine Öffnung von Postsendungen durch die Post anordnen.

Beschlagnahmung möglich

Ähnliches wird durch das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G-10-Gesetz) geregelt. Das G-10-Gesetz bestimmt, ob und wie die Geheimdienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst) in das Postgeheimnis eingreifen können. Dabei geht es zum Beispiel um Landesverrat, Hochverrat und die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates.

Die Strafprozessordnung erlaubt außerdem eine Beschlagnahmung von Postsendungen bei Dienstleistern (§ 99). Die betroffenen Empfänger müssen davon informiert werden (§ 101). Allerdings muss dies erst dann geschehen, wenn die Mitteilung weder die Untersuchung, die öffentliche Sicherheit, noch verdeckte Ermittler gefährdet. Unter Umständen erfährt der Betroffene also erst im Nachhinein von der Beschlagnahmung. Diese Mitteilungspflicht gilt auch bei der Beschränkung des Postgeheimnisses durch das G-10-Gesetz.

Seit dem 18. Jahrhundert schützt das Postgeheimnis die Post der Menschen vor allzu neugierigen Blicken. Dabei wurde es immer durch verschiedene Gesetze, Zensur oder andersartige Eingriffe des Staates eingeschränkt, aber nie aufgegeben. Auch heute gibt es verschiedene Einschränkungsmöglichkeiten. Die Diskussionen um die neue De-Mail und den E-Postbrief oder den Datenschutz im Internet zeigen aber, wie wichtig das Postgeheimnis weiterhin für die Menschen ist.