Versandkosten müssen bei Storno erstattet werden 

Beim Widerruf einer Bestellung müssen Kunden keine Versandkostenpauschale bezahlen. Lediglich das Porto für die Rücksendung des Pakets darf zulasten des Kunden gehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C-511/08).

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Handelsgesellschaft Heinrich Heine geklagt, da die Gesellschaft von ihren Kunden einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro verlangte. Diesen Beitrag wollte der Versandhändler auch nicht erstatten, wenn der Kunde die Bestellung stornierte und die Ware rücksandte.

EU-Recht: Verbraucher trägt nur Kosten für die Warenrücksendung

Der Fall wird derzeit vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Nach deutschem Recht müssen dem Paketempfänger die Portokosten nicht erstattet werden. Allerdings ist dies nicht mit der europäischen Fernabsatzrichtlinie vereinbar, wonach der Verbraucher nur die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat. Daher hat der Bundesgerichtshof die Luxemburger Richter am EuGH um eine Stellungnahme zur Richtlinie gebeten. 

Nach Auffassung des EuGH dürfen dem Kunden die Versandkosten der Bestellung nicht übertragen werden. Eine solche Belastung würde den Kunden davon abhalten, sein Widerrufsrecht in Anspruch zu nehmen. Dies müssen die Richter am Bundesgerichtshof bei ihrem Urteil zum konkreten Fall nun berücksichtigen.