Rechtsstreit: Muss Post NPD-Zeitschrift zustellen? 

Derzeit wird am Oberlandesgericht Dresden verhandelt, ob die Deutsche Post eine Publikation der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag mit Namen "Klartext" zustellen muss (Az.: 8 U 0147/11). Die NPD-Fraktion forderte von der Post einen Rahmenvertrag über die Beförderung des vierteljährlich erscheinenden Heftes an alle Haushalte mit der Tagespost. Die Post verweigerte dies.

Die Sächsische NPD-Fraktion reichte Klage ein

Nach Auffassung der sächsischen NPD-Fraktion ist die Deutsche Post sowohl nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung und dem Postgesetz als auch nach dem Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, mit ihr einen Vertrag einzugehen. Eine entsprechende Klage hat das Landgericht Leipzig abgewiesen. Bei der Beförderung des Heftes handele es sich um eine Massendrucksache, die nicht an bestimmte Personen, sondern an alle Haushalte gerichtet sei. Damit liege eine Postwurfsendung vor, aber keine Dienstleistung, zu der die Post gesetzlich verpflichtet wäre. Dagegen hat die NPD Berufung eingelegt.

Berufungsgericht verteidigt Urteil des Landgerichts

Nun wird die Klage am Oberlandesgericht Dresden (OLG) verhandelt. "Das Urteil ist im Ergebnis richtig, die Begründung ist aber falsch“, sagte Peter Glaß, Richter am OLG Dresden, der "Sächsischen Zeitung". Zwar liege eine Postdienstleistung vor, aber die Post müsse das Fraktionsheft nicht zustellen, da es weder eine Zeitung noch eine Zeitschrift sei. Laut Post-Universaldienstleistungsverordnung muss die Post Publikationen verteilen, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten. Dies sei bei "Klartext" nicht der Fall.

Entscheidung Ende Mai erwartet

Dagegen argumentierte der Rechtsanwalt der NPD-Fraktion, dass das Blatt das tagesaktuelle Geschehen aufgreife und über die Fraktionsarbeit der NPD im Landtag informiere. Eine Entscheidung wird Ende Mai erwartet.