Versandhändler, die Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleich) im Internet bewerben, müssen bereits in der Preissuchmaschine auf die anfallenden Versandkosten hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: I ZR 140/07). Für Onlineshops hatte das OLG Frankfurt bereits Ende 2008 entschieden, dass Versandkosten sofort sichtbar sein müssen.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.
Versandkosten auch ohne zusätzlichen Klick sichtbar
Diese Anforderungen gelten laut BGH auch für die Darstellung von Produkten in einer Preissuchmaschine. Es reiche nicht aus, wenn die Versandkosten nach einem Klick auf das Produkt in der Preisvergleichsliste auf der dann erscheinenden Seite des Anbieters ausgewiesen werden. Bereits die Vorinstanzen hatten darauf hingewiesen, dass das mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.
Versandkosten müssen auf den ersten Blick erkennbar sein
Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.