Lexikon

Postgeheimnis

Das Postgeheimnis ist in Deutschland grundgesetzlich geschützt (Artikel 10, Absatz 1). Es verbietet den Lieferdiensten, Sendungen zu öffnen oder jemandem zugänglich zu machen, der/ die nicht AdressatIn der Sendung ist.

Ausnahmen bestehen für die Geheimdienste und den Bundesgrenzschutz sowie Zollbehörden. Auch kann das Postgeheimnis aufgrund polizeilicher Ermittlungen eingeschränkt werden, etwa wenn der Postverkehr einer beschuldigten Person geprüft wird.