Lexikon

Lizenzpflicht

Um Postdienste zu leisten, die nicht unter das Briefmonopol fallen,
muss in der Regel eine Lizenz bei der Bundesnetzagentur beantragt werden.
Diese prüft die Lizenzbewerber, ob sie die Voraussetzungen für den Postdienst erfüllen. Ist dies der Fall
, besteht ein Rechtsanspruch auf Lizenzerteilung.
Lizenzen werden für folgende Dienstleistungen vergeben:

  • die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen mit einem Gewicht von 50 bis 1000 Gramm und/oder von Briefsendungen, deren Einzelpreis mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt (Lizenz A),

 

  • Dokumentenaustauschdienst: die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Lizenz C);

 

  • Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind (Lizenz D);

 

  • die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, die im Auftrag des Absenders bei diesem abgeholt und bei der nächsten Annahmestelle der Deutschen Post AG (oder bei einer anderen innerhalb derselben Gemeinde) eingeliefert werden (Lizenz E);

 

  • die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, die im Auftrag des Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG abgeholt und an den Empfänger ausgeliefert werden (Lizenz F).

 

  • gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen
    ins Ausland (Lizenz G)

 

  • gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen aus dem Ausland bis zu den für internationale Briefsendungen zuständigen Annahmestellen der Deutschen Post AG (Lizenz H)

(Quelle: Bundesnetzagentur; Stand: August 2006)