Die Deutsche Post AG (DP AG) muss Wettbewerbern künftig den Zugang zu den Briefzentren gewährleisten. Wie der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. (BIEK) berichtet, hat die Deutsche Post eine Beschwerde gegen einen Beschluss, der den Wettbewerbern den Zugang gestattete, zurückgezogen.
Wettbewerber, die als Konsolidierer Briefsendungen sammeln und vorsortiert bei der Deutsche Post AG einliefern, sind nun berechtigt die Briefzentren zu nutzen. Zudem muss die DP AG ihren Konkurrenten genau wie anderen Großkunden Rabatte für vorsortierte Sendungen gewährleisten.
Bereits im Februar 2005 hatte das Bundeskartellamt auf Veranlassung des BIEK durch Beschluss angeordnet, dass die Deutsche Post AG auch Wettbewerbern den Zugang zu ihren Briefzentren gewähren muss. Die Deutsche Post AG hat den Beschluss beim OLG Düsseldorf im Eilverfahren sowie im Hauptsacheverfahren angefochten.
Nachdem das OLG Düsseldorf zunächst im Eilverfahren die Aussetzung des Beschlusses ablehnte, wurde das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof ausgesetzt. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Verweigerung des Zugangs zu Briefzentren für Wettbewerber der Deutsche Post AG nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Daraufhin hat die Deutsche Post AG die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 11.02.2005 zurückgenommen.
Der Beschluss ist damit rechtskräftig.
Damit wird auch die bisherige Einschränkung der Deutsche Post AG hinfällig, die den Zugang bisher nur unter dem Vorbehalt gewährte, dass im Falle einer Aufhebung des Kartellamtsbeschlusses die Rabatte zurückgezahlt werden.