Fehlerhafte Zustellung: Briefdienst haftet 

Briefdienste haften bei falsch beurkundeten Zustellungen. Zu diesem Urteil gelangte das Oberlandesgericht Hamm ( 11 U 98/13).

In dem konkreten Fall ging es um einen Zivil­rechtsstreit zwischen einem Unternehmen in Münster und einem griechischen Unternehmen. Dabei sollte das Amtsgericht Münster, den in Deutschland ansässigen Unternehmen die Klage des griechischen Unternehmens samt der Termineinladung für die Verhandlung in Griechenland zustellen.

Das Gericht beauftragte einen Postdienst für die Zustellung. Der Briefträger sollte die Sendung in den Briefkasten des Unternehmens in Münster zustellen.

Der Briefträger beurkundete zwar, dass er die Sendung in den Briefkasten legte, jedoch erhielt das Unternehmen das amtliche Schreiben nicht. Es folgte ein Versäumnisurteil gegen das Unternehmen in Münster, da dieses nicht zum Gerichtstermin in Griechenland erschienen war.

Post verletzte Amtspflicht


Später stellte sich heraus, dass der Briefträger die Zustellungsurkunde fälschte. Dieser kreuzte nämlich an, die Sendung in den Briefkasten der Firma zugestellt zu haben. Jedoch hatte das Unternehmen keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, in welche der Brief hätte hinterlegt werden können. Das Unternehmen verklagte daraufhin die beauftragte Post.

Die Klage gegen den Briefdienst hatte nun Erfolg. Das Unternehmen aus Münster kann gegenüber der Post nun den verursachten Schaden durch die fehlerhafte Zustellung geltend machen. Die Post habe laut dem Gericht eine Amtspflichtverletzung begangen, da das Schriftstück nicht zugestellt wurde. Schließlich sei diese in der Pflicht, "Zustellungen den gesetzlichen Vor­schriften entsprechend auszuführen und die mit Beweiskraft ausge­statteten Zustellungsurkunden mit richtigen Angaben zu erstellen."