Ein verbeamteter Briefzusteller, der unter Verletzung des Postgeheimnisses Briefsendungen öffnet, um das darin befindliche Bargeld zu stehlen, muss aus dem Dienst entfernt werden. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz, teilte die Pressestelle des Gerichts mit.
Konkret geht es um einen 40-jährigen Beamten, der bei der Deutschen Post AG (DP AG) als Briefzusteller arbeitet. Im Dezember 2005 konnte er durch den Umschlag einer Postsendung hindurch erkennen, dass sich darin Bargeld befand. Er öffnete den Brief und nahm das vorgefundene Geld an sich. Das war nur der Anfang: Anschließend öffnete er weitere 31 Sendungen und nahm auch deren Inhalt (insgesamt rund 100,-- €) an sich. Die Briefe entsorgte er in einem Altpapiercontainer. Dabei wurde er von Bauarbeitern beobachtet, die die aus dem Altpapiercontainer wieder herausgenommenen Briefe der Polizei übergaben.
Das Amtsgericht verurteilte den Beamten wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 35 Euro. Anschließend reichte die DP AG Klage auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst ein. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies nun die Berufung des Beamten zurück.
Zur Begründung schrieb das Gericht, mit dem Öffnen der Postsendungen habe der Beamte den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. Denn zu den zentralen Pflichten eines Postbeamten gehöre neben der ordnungsgemäßen Zustellung der ihm anvertrauten Postsendungen insbesondere die Beachtung und aktive Wahrung des durch das Grundgesetz garantierten Briefgeheimnisses. Die Missachtung dieser Kernpflichten stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb geboten.