Dem mündigen Bürger, der schon mal etwas vom Postgeheimnis gehört hat, stellt sich die Frage: "Dürfen die das denn?". Sie dürfen. In § 39 des Postgesetzes ist das Postgeheimnis festgeschrieben. Die Vorschrift besagt, dass Postdienstleister insofern zur Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet sind, als es die Erbringung der Postdienstleistung nicht behindert. Darüber hinaus ist in § 39 Abs. 4 Postgesetz ausdrücklich festgeschrieben, dass das Postgeheimnis zur Abwendung von Gefahren verletzt werden darf.
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| henkie32 | 20.04.06 10:11 |
| Iceman-Bremen | 16.12.06 21:34 |