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Remailing - erlaubt oder verboten?

Beim sogenannten Remailing wird zwischen mehreren Arten unterschieden. Man spricht vom "physical" und vom "non-physical" Remailing. Bei ersterem werden die Briefe beispielsweise per Spedition ins Ausland gebracht und bei der dortigen Post aufgegeben, um sie zurück ins Ausgangsland (ABA-Mailing) oder in ein drittes Land (ABC-Mailing) zu schicken. Diese Praxis ist nach dem Weltpostvertrag nicht erlaubt.

Umstritten ist das "non-physical" Remailing. Hierbei werden die Daten auf elektronischem Weg ins Ausland transportiert, dort ausgedruckt und per Post versendet.

In beiden Fällen behält sich die Deutsche Post das Recht vor, die Differenz zwischen dem Briefporto im Ausland und dem Inlandsporto nachzufordern. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof haben der Deutschen Post Recht gegeben. Sie hat nach dem Weltpostvertrag einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Absender, wenn dieser mittels Remailing versucht, den offiziellen Postweg zu umgehen. Darüber hinaus kann auch die Beförderungspflicht nach Art. 25 §§ 1,2 WPV für Sendungen, die mittels "non-physical" Remailing befördert werden sollen, entfallen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 10.10.2002 (Az.: III ZR 248/00) feststellte.

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