Zollbestimmungen beim Paketversand - Bestimmungen im Postverkehr 

Verbotene und mengenbeschränkte Inhalte:

Für folgende Gegenstände bestehen im Postverkehr Ein- und Ausfuhrbeschränkungen:

  • Waffen
  • Verfassungswidrige Veröffentlichungen
  • Pornografische Schriften
  • Arzneimittel
  • Betäubungsmittel
  • Lebensmittel
  • Unter Artenschutz stehende Tiere oder Pflanzen
  • Alkohol
  • Tabakwaren
  • Kaffee


Je nach Warengruppe benötigt man für den Versand eine Sondergenehmigung oder muss sich an zulässige Höchstmengen halten.

Der Zoll ist trotz Brief- und Postgeheimnis befugt, Postsendungen öffnen zu lassen und die Inhalte zu prüfen. Gemäß § 5 ZollVG hat die Deutsche Post den Zollbehörden auch Sendungen zur Nachprüfung vorzulegen, bei denen hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass sie Waren enthalten, deren Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr verboten ist.

Zudem müssen die Transportbeschränkungen der einzelnen Paketdienste beachtet werden. So ist der Transport von explosiven Stoffen bei den Paketdiensten ebenfalls untersagt und kann nur von speziellen Speditionen durchgeführt werden. Gleiches gilt für jede Art lebender Pflanzen und Tiere.

Fazit: Fast alle Sendungen müssen verzollt werden

Fast alle Sendungen aus nicht-europäischen Ländern müssen verzollt werden. Ausnahmen sind Geschenke und Sendungen mit geringem Warenwert. Diese sind unter bestimmten Bedingungen von der Belastung mit Gebühren und Steuern ausgenommen. Es ist daher sinnvoll die jeweiligen Zollsätze zu beachten bevor man etwas im Ausland bestellt. Der Zoll ist neben der Erhebung von Gebühren auch für die Prüfung der Sendungen auf verbotene Inhalte zuständig.

(Stand Mai 2008)