Zollbestimmungen beim Paketversand - Bestimmungen im Postverkehr 

Gestellungspflichtige Postsendungen:

Alle Sendungen, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, müssen bei einem Zollamt gestellt werden. Für diese Sendungen ist auch eine Zollanmeldung notwendig. In der Regel vertreten Paketdienste den Empfänger automatisch bei der Erfüllung der Zollformalitäten und holen sich das Geld dafür entweder bei der Übergabe der Sendung oder später per Rechnung zurück (einige Paketdienste berechnen noch eine Bearbeitungsgebühr). Nur wenn die Zollunterlagen unvollständig sind oder sich der Empfänger gegen die Ausführung der Zollformalitäten durch den Paketdienst ausgesprochen hat, wird die Sendung bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Der Empfänger muss sich dann selbst um die Zollabfertigung der Sendung kümmern.

Für Sendungen bis zu einem Warenwert von 350 Euro (inklusive der ausländischen Umsatzsteuer aber ohne Portokosten!) wird eine Pauschalsteuer, die alle Gebühren und Steuern enthält, in Höhe von 13,5 Prozent erhoben. Für Waren, die über diesem Wert liegen, werden Zollgebühren je nach Warengruppe sowie 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer berechnet (für Tabakwaren, Alkohol, Parfum und Arzneimittel gelten andere Bestimmungen). Eine Berechungshilfe der Gebühren für die einzelnen Warengruppen ist hier zu finden.

Für textile Bekleidung zum Beispiel werden 12 Prozent Zollgebühren berechnet. Addiert man dazu noch die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent, kommt man auf über 30 Prozent des Warenwertes. Somit kann ein vermeintliches Schnäppchen unerwartet teuer werden. Anders ist es bei Büchern, Computern und PC-Zubehör. Für diese Produkte werden keine Zollgebühren berechnet. Hier wird lediglich die Einfuhrumsatzsteuer von 7 bzw. 19 Prozent aufgeschlagen.

So kann der Kauf eines Notebooks in den USA aufgrund des günstigen Dollarkurses vergleichsweise preiswert sein. Es wird nur die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent erhoben und somit kann der Käufer einige Hundert Euro sparen. Zu beachten ist jedoch, dass der Käufer in der Regel die Versandkosten zu tragen hat. Wenn der Hersteller keine internationale Garantie gewährt, muss das Gerät im Garantiefall auch auf Kosten des Eigentümers nach Amerika und zurück geschickt werden. Dazu kommt noch, dass amerikanische Elektrogeräte Netzteile mit anderer Spannung und Frequenz haben, für die in Deutschland Adapter notwendig sind. Und zuletzt haben amerikanische Computer eine andere Tastatur als die europäischen. Das kann ziemlich verwirrend sein.

Präferenzbegünstigte Waren:

Die Europäische Gemeinschaft gewährt bei der Einfuhr von Waren aus einer Vielzahl von Ländern Zollbegünstigungen, auch Präferenzen genannt. In der Regel ist die Zollbegünstigung sogar eine Zollfreiheit. In diesen Fällen sind nur die Einfuhrumsatzsteuer sowie bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die besonderen Verbrauchsteuern (z.B. Tabak- oder Kaffeesteuer) zu zahlen.

Voraussetzung ist, dass die eingeführten Waren ihren Ursprung in einem der begünstigten Länder haben. Solche Waren werden auch als präferenzbegünstigte Waren bezeichnet. Soll bei einer Wareneinfuhr aus einem der begünstigten Ländern die Zollermäßigung/Zollbefreiung gewährt werden, so ist der Warenursprung nachzuweisen. Grundsätzlich ist dieser Nachweis durch einen förmlichen Präferenznachweis zu leisten. Dies ist in der Regel ein offizieller Vordruck des Herstellers. Für den privaten Verbraucher ist dieser jedoch eher uninterresant. Der Nachweis ist nicht leicht zu bekommen und für private Postsendungen gelten daher oft erleichternde Bedingungen. Diese Erleichterung kann bei folgenden Postsendungen angewandt werden:

 

  • Postsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen

 

 

  • deren Einfuhr nur gelegentlich erfolgt

 

 

  • deren Erzeugnisse zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers in dessen Haushalt bestimmt sind

 

 

  • deren Herkunftsangabe durch den Empfänger nichts offensichtlich widerspricht (wie z.B. die Angabe "Made in Japan" auf der Ware oder Verpackung) und

 

 

  • deren Warenwert bestimmte Wertgrenzen je nach Herkunftsland nicht übersteigt.

    Hier genügt es, wenn die Waren ohne weiteren Nachweis als präferenzbegünstigte Waren angemeldet werden.

    Eine Liste der begünstigten Länder und Wertgrenzen ist unter www.zoll.de zu finden.

    Grundsätzlich werden keine Zollbegünstigungen gewährt bei Einfuhren aus den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Taiwan, Nord- und Südkorea, Hongkong und Singapur. Die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird prinzipiell nur eingeschränkt begünstigt.